Lohnsteuerhilfe Ruhrgebiet e.V. unsere Mitglieder stehen im Mittelpunkt
Bochumer Strasse 104 a 44575 Castrop-Rauxel
Für die Steuererklärung 2023 ist für Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein Zeit bis zum 02.06.2025
Sie können telefonisch oder per Mail einen Termin vereinbaren.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der
Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprä-mie
zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie) kann sie genutzt werden, um den
Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozial-abgabenfrei zu vergüten. „In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attrak-tiver sein, Geld statt Freizeitausgleich
für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Ob der Arbeitgeber die steuerfreie
Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen.
Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht.
Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie
ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden
Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.
Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt
werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.
Auszug BVL Newsletter
Immer wieder fragen sich Rentner:
Bin ich in die Steuerpflicht gerutscht oder muss ich mehr Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner Jahr für Jahr aufs Neue.
Rentenerhöhun-gen erhalten Rentner regelmäßig jedes Jahr ab dem 1. Juli. Um wieviel Prozent die Rente erhöht wird, orientiert sich an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei gibt es eine Differenz bei
der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Fiel die Renten-erhöhung im Westen 2021 noch ganz aus und betrug im Osten lediglich 0,72 Prozent, so gab es 2022 ansehnliche
Steigerungen von 5,35 Prozent im Westen und 6,12 Prozent im Osten.
War bei Renteneintritt noch ein bestimmter Prozentsatz (Rentenfreibetrag) steuerfrei, so werden alle folgenden Rentenerhöhungen immer zu 100 Prozent versteuert. Dadurch kann es passieren, dass allein
aufgrund der Rentenerhöhung eine Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen.
Höherer Grundfreibetrag sorgt für moderate Steuer
Für 2022 tritt dieser Effekt jedoch nicht ein. Die deutliche Anhebung des so genannten steuerlichen Grundfreibetrags um 603 Euro auf 10.347 Euro verhindert dies. Auch diejenigen Rentner, die bereits
Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, werden 2022 aufgrund des erhöhten Grundfreibetrags und des verbesserten Steuertarifs von einer weiteren Steuererhöhung verschont, resümiert Erich Nöll,
Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverban-des Lohnsteuerhilfevereine e.V.
(BVL).
„Daran ändert auch die steuerpflichtige 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Dezember 2022 nichts.“
Seit 2020 ist mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel möglich. Der Antrag kann beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.
Ihre Steuererklärung ist Vertrauenssache.
Denn schließlich ist es Ihr Geld.
Zuviel gezahlte Steuern können Sie sich durch Ihre Steuererklärung zurückholen. Gut wenn man eine Vertrauensperson an seiner Seite hat die an alles denkt.
Lohnsteuerhilfevereine erbringen Steuerberatungen nach dem Steuerberatungsgesetz
(§ 4 Nr. 11 StBerG) und dürfen Sie, im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten und Ihre Einkommensteuererklärung erstellen.
Unser Büro betreut Sie kompetent in Ihren Steuerfragen mit der fundierten Fachkenntnis. Durch langjährige Beratungserfahrung unterstützen wir Sie zuverlässig.
Dabei legen wir besonders Wert auf eine vertrauensvolle, persönliche Beratung unserer Mitglieder.
Was uns auszeichnet
Beratungsqualität aus Erfahrung:
Frau Reisinger ist seit 1992 als Steuerfachangestellte in diesem Beruf tätig.
Seit 2006 leitete sie im Angestelltenverhältnis, ein Büro eines Lohnsteuerhilfe Vereines in Hagen.
Ab November 2011 steht sie, in eigenen Räumen, mit dem 2008 gegründeten Verein auf eigenen Füßen.