Satzung
Satzung
Satzung für den Verein Lohnsteuerhilfe Ruhrgebiet e.V. (Lohnsteuerhilfeverein)
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe Ruhrgebiet (Lohnsteuerhilfeverein)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i. S. des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach
§ 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitritts−
erklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 4 Wochenso gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt).Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gem. der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres−Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januareines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier
Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i. S. des § 2 der Satzung kein
besonderes Entgelt erhoben.
(5) Die Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
− Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
− Genehmigung der Beitragsordnung
− Genehmigung des Haushaltsplans
− Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
− Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
− Entlastung des Vorstandes
− Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
− Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden
(2) Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßem Pflichten entstehen und auf eine Vergütung für ihm geschäftsführende Tätigkeit.
Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger als Geschäftsführer oder
Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden
Vergütungen eine Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i. S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i. S. von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem
besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur
Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den
Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um
Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer
prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außeror−
dentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter
oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für
Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen,
die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben
oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mit−
gewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der
zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach
Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen
Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederver−
sammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die
für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen
mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. des § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten
angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine
weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in
der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraus−
setzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die
zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat,
dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht
erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter
Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen
wirtschaftlichen Tätigkeit i. V. m. der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer
von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mit−
glieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu
nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie
erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerbera−
tungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das
Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B.
Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögens−
haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. des § 158c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein
bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur
Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Auf−
bewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liqui−
dation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitglieder−
versammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem Fall Castrop-Rauxel
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirk−
samkeit der übrigen Satzungsteile.
Castrop-Rauxel, 14.06.2008